Die Steuer wird seitens der Landeshauptstadt Hannover als indirekte Steuer erhoben. Steuerschuldner ist der Betreiber der Beherbergungsstätte. Dieser hat die Möglichkeit, die zu entrichtende Beherbergungsteuer auf den Beherbergungsgast umzulegen.
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Der Besteuerung unterliegen Beherbergungen in Beherbergungsstätten im Stadtgebiet Hannover. Solche sind nach der Satzung der Landeshauptstadt Hannover insbesondere Hotels, Hostels, Motels, Boardinghouses, Gasthöfe, Gästehäuser, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Privatzimmer, Campingplätze, Wohnmobil- bzw. Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen.
Übernachtungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Senioren-, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und Frauenhäusern werden nicht besteuert.
Die Beherbergungsteuer wird für alle Übernachtungen ab dem 01.01.2024 erhoben, unabhängig dem Buchungsdatum.
Unabhängig vom Reisegrund (dienstlich oder privat) müssen alle volljährigen Personen die Beherbergungsteuer, unabhängig der Aufenthaltsdauer (auch Tageszimmer), entrichten.
Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.
Anders als bei Stornierungen ist bei Nichterscheinen der Beherbergungsgäste (No-Show), die die Beherbergungsleistung gebucht, aber – aus welchem Grund auch immer - nicht genutzt haben, zu bezahlen. Da die Beherbergungsleistung tatsächlich zur Verfügung stand bzw. vorgehalten wurde, bestand weiterhin die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsstätte. Entsprechend besteht eine Steuerzahlungspflicht.
Der Steuersatz berechnet sich nach dem Bruttopreis für die Übernachtung. Zusätzliche Nebenleistungen wie Verpflegung, Parkplätze, etc. werden nicht besteuert.
Im Falle der Belegung einer Beherbergungsstätte (z.B. Doppelzimmer oder Ferienwohnung) durch mehrere Personen ist der Betrag für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der volljährigen Gäste zu teilen und jedem Übernachtungsgast anteilig als Bemessungsgrundlage zuzuordnen.
Dabei ist eine Staffelung vorgesehen. Danach beträgt die Steuer je volljährigem Gast und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt von bis zu 10,- Euro 0,50 Euro, von 10,01 Euro bis 25,- Euro 1,50 Euro, über 25,- Euro bis zu 50,- Euro 3,- Euro, über 50,- Euro bis zu 100,- Euro 4,- Euro und erhöht sich je weitere angefangene 50,- Euro Bruttoentgelt um jeweils einen Euro Steuer.
| Übernachtungspreis (brutto) bis | Steuer pro Person |
|---|
| 10,00 € | 0,50 € |
| 25,00 € | 1,50 € |
| 50,00 € | 3,00 € |
| 100,00 € | 4,00 € |
| 150,00 € | 5,00 € |
| 200,00 € | 6,00 € |
| 250,00 € | 7,00 € |
| 300,00 € | 8,00 € |
Drei volljährige Reisende belegen eine Ferienwohnung für 130,- Euro; es fällt eine Steuer i.H.v. 9,- Euro an, also pro Person 3,- Euro.
Eine vierköpfige Familie (Kinder beide minderjährig) belegen ein Familienzimmer für 150,- Euro; es fällt eine Steuer i.H.v. 8,- Euro (4,- Euro pro volljährige Person) an.
Beispiele:
| Übernachtungspreis (brutto) | Gäste | davon Minderjährig | anteiliger Preis je vollj. Gast | Steuer pro Person | Steuer gesamt |
|---|
| 24,00 € | 1 | 0 | 24,00 € | 1,50 € | 1,50 € |
| 49,00 € | 1 | 0 | 49,00 € | 3,00 € | 3,00 € |
| 49,00 € | 2 | 1 | 49,00 € | 3,00 € | 3,00 € |
| 49,00 € | 2 | 0 | 24,50 € | 1,50 € | 3,00 € |
| 90,00 € | 1 | 0 | 90,00 € | 4,00 € | 4,00 € |
| 90,00 € | 2 | 0 | 45,00 € | 3,00 € | 6,00 € |
| 120,00 € | 3 | 1 | 60,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
| 140,00 € | 2 | 0 | 70,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
| 140,00 € | 3 | 0 | 46,66 € | 3,00 € | 9,00 € |
Wie ist die Regelung, wenn ich ein Erlebnispaket gebucht habe?
Sofern Sie ein Erlebnispaket (Übernachtungspauschale) bei uns gebucht haben, ist die Beherbergungsteuer bereits im Reisepreis enthalten. Sie müssen in diesem Fall vor Ort im Hotel keine Beherbergungsteuer mehr zahlen.